Energieausweis
Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
Ab 1.Mai 2014 gilt die neue Energieeinsparverordnung EnEV 2014 mit wesentlichen Änderungen. Unter anderen mit der Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung.
Energieausweis für den Neubau
Wenn ein Gebäude errichtet wird, so hat der Eigentümer sicherzustellen, dass ein Energieausweis nach der gültigen EnEV vorliegt. Auf Verlangen der zuständigen Behörde, hat der Eigentümer den Energieausweis unverzüglich vorzulegen. Jeder Energieausweis hat eine amtliche Registriernummer.
Energieausweis im Bestand
Im Baubestand ist ein Energieausweis notwendig bei Verkauf:
• eines Gebäudes
• eines Grundstücks, auf dem ein Gebäude steht
• einer Wohnung in einem Gebäude
• eines Teileigentums in einem Gebäude neuer Vermietung, Verpachtung
• einer Wohnung
• einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit (Geschäftsräume)
Das Formular für den gesetzlichen Energieausweis:
Musterausweis: Muster Energieausweis für Wohngebäude (PDF)